21. Mai 2008
Schutz der Grundrechte
Ein Rechtsanwalt, der sich wegen einer Durchsuchung seiner Privatwohnung und der Kanzleiräume in seinen Grundrechten verletzt sah, hat mit seiner Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht Erfolg gehabt. Mit Beschluss vom 05.05.2008 (Az.: 2 BvR 1801/06) stellte das BVerfG fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzten. Die Durchsuchung sei für das gegen den Rechtsanwalt laufende Ermittlungsverfahren nicht notwendig gewesen. Zudem fehle es bei dem Durchsuchungsbeschluss an der Abwägung mit verletzten Grundrechten, so die Verfassungsrichter.Der Beschwerdeführer ist ein Rechtsanwalt, gegen den ein Amtsrichter eine Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hatte. Der Amtsrichter fühlte sich durch einige Passagen in einem Schriftsatz, den der Rechtsanwalt für einen Mandanten verfasst hatte, beleidigt. So wurde dem Amtsrichter unter anderem vorgeworfen, er habe in einem Beschluss „wider besseres Wissen“ Tatsachen falsch dargestellt, habe zu einer Summe einen Betrag von 400.000 Euro „hinzugemogelt“ und sich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation „stur nicht erkennend“ gestellt. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung sollte dazu dienen, in der Wohnung und in den Kanzleiräumen „Handakten und Unterlagen“ aufzufinden, „aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist“. Bei der Durchsuchung der Kanzlei gab der Rechtsanwalt verschiedene Unterlagen heraus. In seinem Wohnhaus wurden sämtliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden. Die Verfassungsrichter beurteilten den Durchsuchungsbeschluss und die ihn bestätigende Entscheidung des Landgerichts als verfassungswidrig. Zum einen seien in dem Durchsuchungsbeschluss die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht ausreichend beachtet worden. Außerdem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen fehlender Abwägung verletzt. Zwar sei eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Rechtsanwalt nicht ausgeschlossen, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sei. Doch sei auch in einem solchen Fall die besondere Bedeutung des Anwaltsberufs für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten zu beachten, argumentierten die Verfassungsrichter. Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich gewesen, um den Tatverdacht zu erhärten, so das BVerfG. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen hätten sich schon aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte ergeben. Die Handakte des Rechtsanwalts sei zum Beweis der ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht erforderlich gewesen. Denn es habe kein Zweifel bestanden, dass die vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich von ihm stammten. Die Möglichkeit des Auffindens etwaigen entlastenden Materials in den Unterlagen des Beschwerdeführers könne den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen, so das BVerfG. Denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbstständig vorzulegen. Die angegriffenen Beschlüsse ließen nicht erkennen, so das Karlsruher Gericht weiter, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfs vorgenommen hätten. Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den Ermittlungsbehörden entzogenen Verteidigerakten zu erhalten, hätte die Notwendigkeit einer Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft. Dabei wäre auch die geringe Beweisbedeutung der zu suchenden Unterlagen für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss liege keine diese Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung zugrunde, so das BVerfG.