12. Juni 2008
Schutz des Persönlichkeitsrechts
Das LG München I hat eine große Boulevardzeitung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro verurteilt.Die Zeitung hatte im September 2005 über die Festnahme eines „Killers“ am Münchner Flughafen berichtet und sich dabei unter der Überschrift „Münchnerin heiratete diesen eiskalten Killer“ eingehend mit dessen Ehefrau befasst. Und das las sich dann so:
„Mit 40 noch mal einen zehn Jahre jüngeren Mann abgreifen – für die Münchner Krankenschwester Fiona Z. [Name und Beruf geändert] war’s wie ein Hauptgewinn im Lotto“.
Die Zeitung hielt es auch für richtig, neben Alter, Beruf und dem halbwegs vollständigen Namen der Ehefrau deren Wohnort anzugeben und ihr Klingelschild an der Wohnungstür zu beschreiben.Die Ehefrau des gerichtlich noch nicht verurteilten Mannes verklagte daraufhin die Zeitung, den Chef der Regionalredaktion und den presserechtlich verantwortlichen Redakteur auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Infolge ihrer durch den Artikel ausgelösten Angst, von der Öffentlichkeit als Ehefrau eines Mörders erkannt und geächtet zu werden, habe sie sich nervenärztlich und psychotherapeutisch behandeln lassen müssen. Die Beklagten sahen die Sache ganz anders: Bei Straftaten müsse auch über die Sozialsphäre von Straftätern berichtet werden dürfen. Von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung könne im Übrigen keine Rede sein. Im Gegenteil: Der Artikel erwecke vielmehr Mitgefühl gegenüber der Klägerin und Erleichterung, dass ihr nichts zugestoßen sei.Das LG München I hat der Klage stattgegeben und die Beklagten zu einer Geldentschädigung i.H.v. 50.000 Euro verurteilt.Nach Ansicht des Gerichts stellt schon die Überschrift des Artikels nicht in erster Linie auf die Straftat ab, sondern in reißerischer Manier die Beziehung der Klägerin zum Verdächtigen heraus. Die Klägerin werde herabgewürdigt, indem ihr unterstellt wird, aus einer Art „Torschlusspanik“ heraus eine Beziehung zu ihrem Ehemann eingegangen zu sein. Damit werde ihr gleichzeitig unterstellt, normalerweise für eine Beziehung zu alt und nicht mehr attraktiv zu sein. Unter diesen Umständen seien die Ausführungen in der Klageerwiderung, der Artikel wecke Mitleid mit der Klägerin und Erleichterung, dass ihr nichts passiert ist, eine zusätzliche Verhöhnung der Klägerin.Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bewertete den Artikel als zumindest mitursächlich für die psychischen Leiden der Klägerin.Quelle: JURIS