14. April 2008
Schutz geistigen Eigentums
Der Deutsche Bundestag hat am 11.04.2008 ein Gesetz verabschiedet, das den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum stärken soll.
Das Gesetz bringt Änerungen für das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz. Ferner wird das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung angepasst. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließe hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Abmahngebühren werden in einfachen Fällen gedeckelt
Das Gesetz verbessert nach Auskunft des Justizministeriums die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht sei diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden könnten, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde. Bereits heute gebe es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt. Sehr häufig lägen die Informationen, die erforderlich seien, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer seien. Künftig solle der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber solle die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist unter anderem, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt habe. Nach dem Gesetz habe schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich sei, der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch.Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird nach Angaben des Justizministeriums in dem Gesetz zudem klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung eines Schadenersatzes dienen können. Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt sei, habe der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgehe.