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11. November 2008 Bayh & Fingerle

Sicherheitspolitik

Unternehmenskauf durch Ausländer soll im Einzelfall untersagt werden können

Der Kauf eines in Deutschland ansässigen Unternehmens soll im Einzelfall untersagt werden können, wenn der Käufer nicht aus der EU oder den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammt. Allerdings soll dies nur möglich sein, wenn das Verbot „unerlässlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten“. Dies sieht ein Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vor. Bislang gilt diese Einschränkung für den Kauf von Unternehmen, die Kriegswaffen, bestimmte Rüstungsgüter oder Verschlüsselungssysteme herstellen oder entwickeln oder hochwertige Erdfernerkundungssysteme betreiben. Die Regierung unterstreicht, dass damit keine Abkehr von der offenen Haltung gegenüber ausländischen Investitionen verbunden sei. Es solle lediglich sichergestellt werden, dass das Bundeswirtschaftsministerium im Einzelfall und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über ein Instrumentarium verfügt, um im Hinblick auf die Sicherheit problematische Investitionen zu prüfen. Um die betroffenen Unternehmen so wenig wie möglich zu belasten, wolle man keine Meldepflicht des Unternehmenskaufs einführen, sondern ein Verfahren schaffen, nach dem die Sicherheitsrelevanz des Erwerbs von Amts wegen geprüft wird und der Erwerb unter Umständen untersagt werden kann. Vorgesehen ist nach dem Entwurf, dass das Bundeswirtschaftsministerium innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Erwerbs, der Veröffentlichung über die Abgabe eines Angebots oder der erlangten Kontrolle über das Unternehmen eine Prüfung einleiten kann. Dies solle dem Käufer mitgeteilt werden. Das Ministerium habe dann zwei Monate Zeit, den Erwerb nach Zustimmung der Bundesregierung zu untersagen oder Anordnungen zu erlassen. Diese kurzen Fristen sollen sowohl den betroffenen Unternehmen als auch den Erwerbern so schnell wie möglich Rechtssicherheit verschaffen.Ob der Erwerb aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geprüft wird, müsse für jeden Einzelfall entschieden werden. Die öffentliche Sicherheit betreffe das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen, also die „Sicherung der Existenz eines Mitgliedstaates gegenüber inneren und äußeren Einwirkungen“, so der Gesetzentwurf. Dafür habe der Europäische Gerichtshof Kriterien entwickelt. Dabei habe er ausdrücklich anerkannt, dass die öffentliche Sicherheit bei Fragen der Versorgung im Krisenfall auf den Gebieten der Telekommunikation und Elektrizität oder bei „Dienstleistungen von strategischer Bedeutung“ betroffen sei.

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