04. April 2013
Sozialrecht
Das für Rheinland-Pfalz zuständige Landessozialgericht Mainz hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger keine Unterkunft darstellt, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) leisten muss.Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er schläft. Bus und Anhänger dienen auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler.
Das Sozialgericht Mainz hatte das Jobcenter verpflichtet, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen.Das Landessozialgericht Mainz hat den Beschluss auf die Beschwerde hin aufgehoben und den Antrag abgewiesen.Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellt anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war, der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Das Sozialgericht Mainz hatte das Jobcenter verpflichtet, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen.Das Landessozialgericht Mainz hat den Beschluss auf die Beschwerde hin aufgehoben und den Antrag abgewiesen.Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellt anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war, der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.