27. Oktober 2010
Sozialrecht – ALG I
Wegen einer privaten Autofahrt mit 0,78 Promille Blutalkoholkonzentration wurde einem Taxifahrer für zehn Monate die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem sein Arbeitgeber ihm deshalb außerordentlich gekündigte hatte, gewährte ihm die BA Arbeitslosengeld, verhängte allerdings eine Sperrfrist von zwölf Wochen nach den einschlägigen Regeleungen des SGB III. Die BA begründete dies damit, dass der Taxifahrer gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der arbeitslose Mann widersprach der BA und verwies darauf, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem Vergleich, der vor dem Arbeitsgericht geschlossenen worden sei. Außerdem sei der Verkehrsverstoß außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt.Das LSG hat die Auffassung der BA bestätigt. Der Taxifahrer habe mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wie das Gericht ausführt, sei der Besitz der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die vertragliche Pflicht, sich so zu verhalten, dass diese nicht entzogen wird, wirke auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis für zehn Monate sei der Arbeitgeber daher berechtigt gewesen, dem Taxifahrer aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich zu kündigen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handele, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Außerdem könne sich der Mann für sein grob fahrlässiges Verhalten auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Laut LSG ist die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen auch nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.