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01. Juni 2010 Bayh & Fingerle

Sozialrecht

LSG Berlin-Brandenburg: Berichte über angebliche Pflegemängel dürfen vorerst nicht veröffentlicht werden
Das LSG Berlin-Brandenburg hat in zwei Fällen so genannte Transparenzberichte gestoppt, die von den Verbänden der Pflegekassen im Internet veröffentlicht werden sollten.Nach § 115 Abs. 1a SGB XI stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind insbesondere die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zugrunde zu legen.

Die Transparenzberichte werden seit Jahresbeginn erstellt und im Internet veröffentlicht. Dies hat bundesweit eine Vielzahl von Gerichtsverfahren mit sehr unterschiedlichem Ausgang ausgelöst. Die betroffenen Rechtsfragen sind sehr umstritten, mit einer endgültigen Klärung ist voraussichtlich erst in einigen Jahren zu rechnen.In den beiden Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg beantragten jeweils ambulante Pflegedienste, die sich in den Transparenzberichten zu schlecht bewertet sahen (z.B. Note „mangelhaft“ bei „pflegerische Leistungen“), den Erlass einer einstweiligen Anordnung.Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Veröffentlichung vorläufig untersagt.Für das Gericht war dabei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Veröffentlichung von Bewertungen, die in etwa Schulnoten ähneln, einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Pflegedienste darstellt und in den vorliegenden Fällen auch sachlich fehlerhaft gewesen sein darf.Allerdings hat das Landessozialgericht seine vorläufigen Entscheidungen auf höchstens sechs Monate befristet. In dieser Zeit soll eine weitere Klärung durch die noch bei den Sozialgerichten anhängigen Klageverfahren erfolgen.

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