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04. Oktober 2007 Bayh & Fingerle

Spielende Kinder:

Gemeinde muss ggf. einschreiten

Auch in Wohngebieten müssen Einwohner den von Kindern verursachten Lärm nicht unbegrenzt hinnehmen. Überschreitet die Lärmbelastung dauerhaft die geltenden Grenzwerte, so ist die Gemeinde zum Einschreiten verpflichtet. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Koblenz gaben der Klage eines Mannes statt, der sich dagegen gewendet hatte, dass die Kinder der Nachbarschaft den Wendehammer vor seiner Haustür als Bolzplatz nutzen (Urteil vom 12.09.2007, Az.: 7 A 10789/07.OVG).
Der Kläger beanstandete vor allem, dass Kinder die Straße vor seinem Grundstück zum Fußballspielen zweckentfremdeten und dabei auch gegen die Steinwand einer Trafostation schossen. Die beklagte Gemeinde hatte auf seine Beschwerde hin Schilder mit der Aufschrift «Ballspielen nicht erlaubt» und «kein Bolzplatz» aufgestellt. Obwohl sich diese als wirkungslos erwiesen, lehnte die Beklagte weitere Maßnahmen ab.
Das OVG verpflichtete die Gemeinde nun, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer einzuschreiten. Der Lärmpegel für Wohngebiete werde durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen überschritten. Der Lärm durch das Fußballspiel sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen.

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