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17. Oktober 2007 Bayh & Fingerle

Sportclub muss Darlehen zurückzahlen

Ausscheidende Mitglieder dürfen nicht benachteiligt werden

Wenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub die Rückzahlung bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten besteht, auch wenn dies als Voraussetzung der Rückzahlung vertraglich vereinbart ist (Oberlandesgericht Düsseldorf). Das klagende Ehepaar war 1994 eingetreten und hatte dabei ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt; für den Erwerb und Ausbau der Golfanlage. Mit dem Darlehensbetrag sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen erstmals nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub gekündigt werden durfte, sondern auch, dass die Kündigung nur möglich ist, wenn auf der Warteliste des Clubs mindestens 20 Beitrittsinteressenten stehen.
Das Ehepaar war 2002 ausgetreten und verlangte nach Kündigung des Darlehens dessen Rückzahlung. Das Gericht hat den Golfclub zur Rückzahlung verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens seien allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt der Kläger erfüllt. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein solle, sei unwirksam. Denn sie benachteilige bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen.
Wegen des seither rückläufigen Interesses an Golfclubs seien Wartelisten aufgelöst worden, so dass das Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens auf nicht absehbare Zeit ausschließe. Diese Klausel in den Darlehensverträgen sei unwirksam. Die Gefahr einer vorzeitigen und unvermuteten Kapitalminderung des Clubs sei schon durch den 10jährigen Kündigungsausschluss hinreichend gebannt.

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