08. April 2008
Staatliches Glücksspielmonopol
Das Verwaltungsgericht Münster hat ein von der Stadt Rheine ausgesprochenes Verbot von Pokerturnieren in einem Eilverfahren bestätigt, nachdem die Stadt es einem privaten Veranstalter untersagt hatte, in einer örtlichen Gaststätte öffentliche Pokerturniere im Rahmen der so genannten Poker-Bundesliga durchzuführen.
Der Veranstalter wollte in einer Gastwirtschaft regelmäßig Pokerturniere durchzuführen. Für die Teilnahme an diesen örtlichen Turnieren, bei denen gesponserte Gewinne ausgelobt werden sollten, sollte ein Eintrittsgeld von 15 Euro als Kostenbeitrag erhoben werden. Das Ordnungsamt untersagte die Durchführung der Turniere und drohte bei einem Verstoß die Schließung der Veranstaltung an. Nachdem der Veranstalter daraufhin sein Konzept änderte und die Spieler statt um das Eintrittsgeld nur noch um eine Spende für eine gemeinnützige Einrichtung bitten wollte, wurden auch diese so genannten Charity-Turniere untersagt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die gegen die Untersagung gerichtete Klage des Veranstalters voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Pokerturniere seien, soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben werde, unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar sei. Poker in der vorgesehenen Form sei ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spiele. Die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder sonst wie sei dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veranstaltungskosten gedeckt würden. Ohne Bedeutung sei auch, dass die für die Gewinner ausgelobten Preise möglicherweise vollständig von Sponsoren zur Verfügung gestellt würden.
Auch die geplanten „Charity-Turniere“ könnten verboten werden.