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03. November 2011 Bayh & Fingerle

Steuerrecht

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Auffälligkeiten beim "Chi-Test" allein sind kein Beweis für die Manipulation der Buchführung

Auffälligkeiten beim so genannten „Chi-Test“ berechtigen nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.08.2011 nicht zur Beanstandung der Buchführung und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene „Chi-Test“ hätten eine 100-prozentige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 Euro, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.Mit dem sogenannten „Chi-Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.Die Kägerin trug in ihrer Klage unter anderem vor, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden. Eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen. Die Klage hatte schließlich Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, das Finanzamt hätte nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Entgegen der Ansicht des Prüfers und des Finanzamtes sei es nicht Sache der Klägerin darzulegen und zu dokumentieren, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem Finanzamt.Die von der Behörde behauptete Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 Prozent auf Grund des vom Prüfer durchgeführten „Chi-Quadrat-Test“ kann laut Gericht nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise für eine nicht ordnungsemäße Buchführung zu erbringen. Davon abgesehen erscheint der Test dem FG bei einem Friseursalon ungeeignet, bei dem wie hier für die Leistungen ausschließlich volle und halbe Euro- Beträge berechnet würden. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten.

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