08. Oktober 2009
Steuerrecht: Vorläufige Wende im Streit um das häusliche Arbeitszimmer
Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen können ihr Arbeitszimmer vorerst wieder steuerlich geltend machen und damit sofort ihre Steuerlast senken. Finanzämter müssen es zunächst akzeptieren, wenn die voraussichtlichen Kosten für das heimische Büro in Höhe von maximal 1.250 Euro als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Das geht aus einem am 06.10.2009 verschickten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Ämter hervor (Az.: IV A 3 – S 0623/09/10001 2009/0650100). Betroffene Arbeitnehmer haben bei Anträgen dann sofort mehr Geld in der Tasche, tragen aber auch das Risiko einer Nachzahlung.Damit reagiert das Finanzministerium auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Die obersten Steuerrichter hatten einem Lehrer zunächst Recht gegeben, der sich den früheren Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollte. In dem Eilverfahren äußerte der BFH Zweifel an dem seit 2007 geltenden Abzugsverbot.Die endgültige Entscheidung ist allerdings noch nicht gefallen und könnte letztlich beim Bundesverfassungsgericht liegen. Kippt Karlsruhe die Regel und entscheidet im Sinne der Steuerzahler, müssen die Finanzämter Steuern zurückzahlen. Dieses Vorgehen gab es bereits bei der zunächst abgeschafften Pendlerpauschale. Auch hier hatte der BFH Zweifel angemeldet und das Verfassungsgericht die umstrittene Neuregelung anschließend gekippt. Allerdings ist derselbe Ausgang beim heimischen Büro nicht sicher. Denn das Arbeitszimmer gilt als Teil der Privatwohnung. Daher könnte der Gesetzgeber durchaus zu Einschränkungen berechtigt sein. Wird also der Beschluss der schwarz-roten Regierung bestätigt, müssten die gesparten Steuern verzinst nachgezahlt werden.Union und SPD hatten die Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer drastisch eingeschränkt. Arbeitnehmer und Selbstständige können seither die Kosten nur noch dann geltend machen, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Bis 2006 konnten vor allem Lehrer, aber auch Handelsvertreter oder Vertriebsmitarbeiter bis zu 1.250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen, weil ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.Betroffene können auch Ausgaben für Miete, Strom, Heizung oder Möbel sammeln und in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Der Bescheid ist vorläufig. Bei Ablehnung des Werbungskostenabzugs seit 2007 müssen sie nicht gesondert Einspruch einlegen. Bereits seit April 2009 setzen die Finanzämter die Einkommensteuer wegen verfassungsrechtlicher Zweifel nur noch vorläufig fest. Die Fälle bleiben so lange offen, bis Karlsruhe endgültig entschieden hat.