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02. April 2012 Bayh & Fingerle

Straf- und Strafprozessrecht

Besserer Schutz für Journalisten

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) in 2. und 3. Lesung verabschiedet, mit dem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Stärkung der Pressefreiheit umgesetzt wird.Medienangehörige sind wiederholt der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgesetzt gewesen, wenn sie Dienstgeheimnisse, die ihnen zugeleitet worden sind, veröffentlicht haben. So stützte sich etwa in dem bekannten, vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „Cicero“ der Tatverdacht, der Anlass für die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins sowie nachfolgender Beschlagnahmebeschlüsse war, allein auf die Veröffentlichung von Inhalten eines als Verschlusssache eingestuften Auswerteberichts und Hinweisen darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Papiers gewesen sein muss. Solche Maßnahmen erschweren es den Medien, staatliches Handeln zu kontrollieren und Missstände aufzudecken. Der freiheitliche Rechtsstaat sollte aber nicht einmal den Anschein erwecken, er würde mit den Mitteln des Strafrechts Journalisten von kritischer Recherche und Berichterstattung abhalten.Teil der Neuregelung ist, dass Beihilfe zum Geheimnisverrat nicht mehr rechtswidrig ist. Für Medienangehörige wird fortan in § 353b StGB die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, wenn sie sich darauf beschränken, geheimes Material entgegenzunehmen, auszuwerten oder zu veröffentlichen. Auf diese Weise werden solche Handlungen von einem strafrechtlichen Unwerturteil befreit und zugleich der Quellen- und Informantenschutz gestärkt. Ferner wird sichergestellt, dass das strafprozessuale Eingriffsinstrumentarium nicht allein an die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung von Inhalten, die als Geheimnis bewertet werden, geknüpft werden darf.Außerdem wird durch das Gesetz ein besserer Schutz vor Beschlagnahmen geregelt. Schon heute darf Material grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, das Medienangehörige von Informanten erhalten haben und über deren Herkunft sie die Aussage verweigern dürfen. Unter engen Voraussetzungen und nach Abwägung mit der Pressfreiheit ist eine Beschlagnahme ausnahmsweise dennoch möglich. Diese Ausnahmen ist nun weiter eingeschränkt worden. Künftig reicht insoweit nicht mehr ein nur einfacher Tatverdacht gegen den Medienangehörigen aus, sondern es bedarf eines „dringenden Tatverdachts“.Indem damit die Schwelle für solche Beschlagnahmen höher gelegt wird, werden die Gewichte zwischen dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung einerseits sowie der Pressefreiheit und dem Informantenschutz andererseits zu Gunsten der Freiheit der Presse verschoben.

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