07. März 2013
Strafrecht
Das Landgericht Osnabrück hat die zwei Hauptangeklagten im sogenannten „Ping“-Verfahren wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen eine angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt worden. Die Angeklagten hatten mehrere Millionen Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten abzuheben und zurückriefen, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte. Gesamtschaden mindestens 516.000 EuroDas Gericht wertete das Vorgehen als vollendeten Betrug, bei dem das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen darin liege, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hätten, von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen zu sein und nur deswegen zurückgerufen zu haben. Es liege auch ein stoffgleicher Schaden vor, so das Gericht weiter, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden dem Gericht zufolge mit 0,98 Euro berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 Euro entstanden sei. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 Prozent vornehme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, belaufe sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000 Euro. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur sei den Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.Gericht beklagt Sumpf um MehrwertdienstnummernDer Vorsitzende Richter führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, dass sich um die Mehrwertdienstnummern ein Sumpf gebildet habe, von dem insbesondere die Telekommunikationsunternehmen profitierten. Es sei bemerkenswert, dass die betroffenen Anbieter den hiesigen Geschädigten nur bei konkreten Beschwerden die bereits abgebuchten Beträge erstattet hätten. Den Großteil der eingezogenen Gelder hätten die Anbieter hingegen behalten. Da alle Beteiligten Revision einlegen können, ist das Urteil nicht rechtskräftig.(QUELLE: BECK-ONLINE)