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22. Mai 2013 Bayh & Fingerle

Strafrecht (Betäubungsmittel)

Betäubungsmittelrecht soll nach Willen der Regierung neue psychoaktive Substanzen erfassen

Die Bundesregierung hat eine Änderung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften beschlossen, die dem Missbrauch neuer psychoaktiver Substanzen entgegenwirken soll. Dies teilt das Bundesgesundheitsministerium am 22.05.2013 mit. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.Mit der Verordnung sollen 26 neue psychoaktive Substanzen in die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen werden. Ziel sei es, den Missbrauch dieser Stoffe einzudämmen, die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung zu erleichtern, so das Gesundheitsministerium. Bei den Substanzen handele es sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ebenfalls dem BtMG unterstellt werden sollen die beiden Benzodiazepine Etizolam und Phenazepam. Weiterhin soll das kürzlich in Deutschland als Arzneimittel zur Behandlung von ADHS zugelassene Lisdexamfetamin aufgenommen werden, da dieses über ein entsprechendes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential verfüge. Die Anlagen des BtMG würden damit an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, erläutert das Bundesgesundheitsministerium.Synthetische Cannabinoide und Cathinone machten zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus, so das Ministerium. Diese neuen psychoaktiven Substanzen würden durch einfache chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter chemischer Grundgerüste synthetisiert. Dadurch entstünden Stoffe mit ähnlichen Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen und vergleichbaren Gefährdungspotentialen wie bei bereits unterstellten Betäubungsmitteln. Der Konsum neuer psychoaktiver Substanzen sei mit unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken verbunden. Die sogenannten «Designerdrogen», «legal highs», «Kräutermischungen» oder «Badesalze» unterlägen, auch solange sie noch nicht dem BtMG unterstellt sind, dem Arzneimittelgesetz (AMG). Bei Verstößen gegen das AMG drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, betont das Gesundheitsministerium.(Quelle: BECK-Online)

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