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29. Mai 2009 Bayh & Fingerle

Strafverfahren

Bundestag regelt "Deal" im Strafverfahren

Der so genannte „Deal“ im Strafverfahren wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Voraussetzungen einer solchen Verständigung regelt. Ziel ist nach Angaben des Bundesjustizministeriums die Schaffung von Rechtssicherheit, Transparenz und Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.Hintergrund des Gesetzentwurfs ist eine Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom März 2005. Hiernach sind die Deals im Strafprozess zwar grundsätzlich zulässig, wenn dabei bestimmte Kriterien beachtet werden. Allerdings, so der BGH in dieser Entscheidung, seien die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht. Nach dem Gesetzentwurf soll die Verständigung künftig in einem neuen § 257c StPO geregelt sein. Er soll Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung enthalten und festlegen, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.Gegenstand einer Verständigung dürfen nach dem Entwurf nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie dem Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässige Gegenstände, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein können. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung in eine Verständigung aufgenommen werden.Dem Gesetzentwurf zufolge kommt eine Verständigung zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist laut Entwurf aber nicht allein dem Gericht vorbehalten. Entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen. Nicht vorgesehen ist, dass auch ein etwaiger Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die neue Vorschrift sieht laut Bundesjustizministerium vor, dass eine Verständigung nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen kann. Dies schließe allerdings nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit soll sichergestellt werden, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.Eine besondere Vorschrift sieht der Gesetzentwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Eingeschlossen sein soll der Fall, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann laut Ministerium das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen „Beitrag“ abgegeben hat, nicht verwertet werden. Nach Angaben des Justizministeriums verzichtet der Gesetzentwurf darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen solle eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Zum anderen solle der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem „Abkommen“ der Beteiligten, an das sich alle zu halten hätten. Ein Rechtsmittelverzicht sei ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorangegangen sei.Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zeigte sich mit der Regelung der Deals zufrieden. Der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses der BRAK betonte am 28.05.2009, dass mit dem Gesetz einem Missbrauch von Verständigungen, „wie er bislang nicht selten zu beklagen war“, weitgehend vorgebeugt werde. Das liege im Interesse des angeklagten Bürgers wie auch einer gerechten Strafverfolgung.

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