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15. Februar 2008 Peter Bayh

Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Benutzung des Palm-Organizers mit Telefonfunktion im Straßenverkehr gilt als Benutzung des Mobiltelefons

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.11.2006, (Az.: 3 Ss 219/05) schafft nunmehr Rechtssicherheit. Leitsatz: Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehender „Palm-Organizer‟ ist ein „Mobiltelefon‟ im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung eines Mobiltelefons‟ ist auch erfüllt, wenn dieses Gerät bei eingeführter, sei es auch deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird. Entscheidungsgründe: Das vom Betroffenen benutzte Gerät war zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät über weitere Funktionen verfügt, lässt seine Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Es steht auch die Bezeichnung des Gerätes als „Palm-Organizer‟ der Qualifizierung als „Mobiltelefon‟ nicht entgegen. Die Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1 a StVO richtet sich allein danach, ob es in der Hand gehalten wird oder nicht. Die bloße Benutzung des Organizers zum Abfragen des Datenspeichers stand einer Verurteilung nicht entgegen.

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