Kontakt

16. Dezember 2010 Bayh & Fingerle

Tarifrecht – Zeitarbeitsbranche

BAG: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen ist nicht tariffähig
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleiteten Beschlussverfahren am 14.12.2010 entschieden. Es begründet seinen Beschluss vom 14.12.2010 damit, dass die drei in der CGZP zusammengeschlossenen christlichen Einzelgewerkschaften CGB, DHV und GÖD ihre Tarifhoheit nicht vollständig, sondern nur für die Zeitarbeitsbranche an die CGZP abgetreten hatten.
Das BAG betont, dass Tarifverträge auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden können. Solle eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, müsse das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Dazu müssten die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies sei nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt werde. Zudem dürfe der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die CGZP keine Spitzenorganisation Tarifrecht, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hätten und der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehe.Die BAG-Richter weisen in ihrem Beschluss darauf hin, dass die alleinige satzungsmäßige Aufgabe der im Dezember 2002 gegründeten Tarifgemeinschaft CGZP darin bestehe, mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen, Tarifverträge abzuschließen. Für diesen Bereich seien Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung, so die Erfurter Richter. Nach § 9 Nr. 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) hätten Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot könne zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.Rechtlich ist es so, dass Leiharbeiter, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften in den entleihenden Unternehmen haben. Dieses „Equal- Pay-Prinzip“ ist gesetzlich geregelt.  Darin liegt die erhebliche Bedeutung von Tarifverträgen in der Zeitarbeitsbranche. Sie ermöglichen den Zeitarbeitsunternehmen die Bezahlung von niedrigeren Entgelten, als die Mitarbeiter der Stammbelegschaften in den entleihenden Unternehmen bei gleicher Arbeit erhalten.Zur Gültigkeit bestehender CGZP-Tarifverträge machte das BAG laut Nachrichtenagentur dpa keine Angaben. Es sei jedoch zweifelhaft, dass die CGZP in der Vergangenheit tariffähig war, sagte der Sprecher des BAG der Agentur. Die Chancen von Zeitarbeitern auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften der entleihenden Unternehmen hätten sich mit der Gerichtsentscheidung erhöht. Das BAG habe mit dem Verfahren Neuland beschritten, sagte laut dpa Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt, die auch Vorsitzende des Ersten Senats ist, der die Entscheidung getroffen hat. Die obersten deutschen Arbeitsrichter hätten sich bisher noch nicht mit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite befassen müssen, „die in eigenem Namen Tarifverträge abgeschlossen hat“.Die ersten Klagen, mit denen betroffene Leiharbeitnehmer die Differenz zum „equal pay“ geltend machen, dürften nunmehr nicht mehr lange auf sich warten lassen.

in News, Allgemein