25. Mai 2009
Tarifrecht
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) nicht tariffähig ist. Der Vorstand der GNBZ bestehe überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche, die Arbeitgeberseite habe in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNBZ mit finanziellen Zuwendungen unterstützt, so die Richter (Beschluss vom 20.05.2009).Das Gericht bestätigt damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2008 und weist die Beschwerde der GNBZ zurück. Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeitgebervereinigungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 Euro für Briefzusteller vorsahen und damit die von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 Euro um 2,30 Euro unterschritten.Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss unter anderem damit begründet, dass der Vorstand der GNBZ überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNBZ mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe. Die GNBZ habe mit etwa 1.300 Mitgliedern nicht die nötige Durchsetzungsfähigkeit. Die von ihr geschlossenen Tarifverträge seien Gefälligkeitstarifverträge.