06. Dezember 2010
Testament und Nachlass
Bisher würden noch bundesweit zur Verwaltung der Testamente und Erbverträge, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden, schätzungsweise 15 Millionen Karteikarten bei rund 5.200 Stellen verwendet. Vom Tod des Erblassers und dessen letztwilligen Verfügungen erfahre das Nachlassgericht bislang auf Umwegen per Post. «Dieses umständliche und fehleranfällige System wird mit Beginn des Registerbetriebs im Jahr 2012 endlich auf moderne Füße gestellt», so Goll. Das Nachlassgericht solle künftig zeitnah nach dem Tod über alle amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge elektronisch und direkt informiert und Erbscheine dadurch beschleunigt erteilt werden. Das Zentrale Testamentsregister erfülle auch alle Anforderungen an einen modernen Datenschutz, sagte Goll. Gespeichert würden die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich seien, nicht aber etwa der Inhalt des Testaments oder des Erbvertrags. Auskünfte zur Ermittlung der erbrechtlich relevanten Urkunden könnten nur den unmittelbar am Meldesystem beteiligten Gerichten und Notaren erteilt werden und zu Lebzeiten auch nur dann, wenn der Erblasser eingewilligt habe.
Zentrales Testamentsregister neuer «Dreh- und Angelpunkt»
Die Amtsgerichte und Notare übermittelten dem Zentralen Testamentsregister elektronisch, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wird. Trete der Sterbefall ein, benachrichtige das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister, wo zunächst automatisiert geprüft werde, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Über das Ergebnis der Prüfung benachrichtige das Zentrale Testamentsregister elektronisch das Nachlassgericht und, wenn ein amtlich verwahrtes Testament oder ein amtlich verwahrter Erbvertrag vorliege, auch das Amtsgericht oder den Notar, der die Urkunde verwahrt.Im Zentralen Testamentsregister werde die Existenz folgender erbrechtlich relevanter Urkunden erfasst, so das Justizministerium weiter: Öffentlich beurkundete Testamente und Erbverträge sowie privatschriftliche Testamente, die beim Notar oder beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Nicht aufgenommen werden könnten mangels Kenntnis privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben, sondern zu Hause, im Safe oder an einem anderen Ort aufbewahrt werden.(Quelle: Beck-Online)