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18. August 2011 Bayh & Fingerle

Und wieder einmal die Rundfunkgebühren …

Keine zusätzliche Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC eines in der Wohnung arbeitenden Freiberuflers
(zu BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 – 6 C 15.10; 6 C 45.10; 6 C 20.11)
Freiberufler, die in ihrer Wohnung arbeiten und neben herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkgeräten in den ausschließlich privat genutzten Räumen über einen Internet-PC in den beruflich genutzten Räumen verfügen, müssen für diesen Computer keine Rundfunkgebühr zahlen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 17.08.2011 entschieden. Der PC sei als Zweitgerät von der Rundfunkgebühr befreit, unabhängig davon, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem beruflich genutzten Bereich der Wohnung bereitgehalten wird. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren wolle.

Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC. Die Kläger beriefen sich dagegen auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Die Vorinstanzen gaben den Klägern Recht und hoben die Gebührenbescheide auf. Die Rundfunkanstalten legten dagegen Revision ein.Das BVerwG verneinte eine Gebührenpflichtigkeit der Computer. Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten würden. Das BVerwG hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden sei, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird.Zu dieser Bewertung ist das BVerwG maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren wolle. Denn einerseits seien solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entzögen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienten die neuartigen Geräte – vor allem im nichtprivaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern würden als Arbeitsmittel benutzt.(Quelle: BECK-Online)

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