18. August 2011
Und wieder einmal die Rundfunkgebühren …
Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC. Die Kläger beriefen sich dagegen auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Die Vorinstanzen gaben den Klägern Recht und hoben die Gebührenbescheide auf. Die Rundfunkanstalten legten dagegen Revision ein.Das BVerwG verneinte eine Gebührenpflichtigkeit der Computer. Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten würden. Das BVerwG hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden sei, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird.Zu dieser Bewertung ist das BVerwG maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren wolle. Denn einerseits seien solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entzögen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienten die neuartigen Geräte – vor allem im nichtprivaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern würden als Arbeitsmittel benutzt.(Quelle: BECK-Online)