16. Juli 2008
Und wieder ist Reisezeit …
Turbulenzen auf dem Rückflug von einer ansonsten mangelfreien Reise können einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises auslösen. Ob dies der Fall ist oder der Minderungsanspruch nur einen Teil des Reisepreises beinhaltet, hängt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2008 von der Schwere des Ereignisses ab, das zu dem Mangel geführt hat. Im entschiedenen Fall hatte ein Reisender behauptet, dass Flugzeug sei auf dem Rückflug beinahe abgestürzt. Der Kläger hatte von dem beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Er trug vor, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei. Dabei hätten er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden. Die Reise, für die der Kläger im Übrigen keine Mängel behauptet hat, sei deshalb ohne Erholungswert gewesen. In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 Euro anerkannt hat. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Die Karlsruher Richter führten aus, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis, das zu einem Mangel führe, eine Minderung rechtfertigen könne, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt sei. Ob dies der Fall sei, müsse auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese werde das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.