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17. Dezember 2007 Bayh & Fingerle

Unfallschaden im Ausland

Geschädigter kann am heimischen Gericht klagen

Opfer eines Verkehrsunfalls können vor dem Gericht an seinem Wohnsitz eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erheben, hat der Europäischen Gerichtshof am 13.12.2007 entschieden. Alleinige Voraussetzung dafür sei, dass der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ansässig ist und nach dem geltenden nationalen Recht eine unmittelbare Klage möglich ist.
Ein in Deutschland lebender Bürger hatte in den Niederlanden einen Verkehrsunfall erlitten. Er klagte vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen die Versicherungsgesellschaft des Verantwortlichen, die in Holland ansässig ist. Das deutsche Gericht erklärte sich für nicht zuständig und wies deshalb die Klage als unzulässig ab; die Berufungsinstanz hingegen gab dem Kläger Recht. Der Versicherer legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Auf dessen Vorlage entschied der EuGH, dass Personen, die einen Verkehrsunfall erlitten haben, zulässigerweise den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes verklagen können.
Das Urteil könnte ggf. große praktische Bedeutung erlangen.

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