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14. November 2011 RA Frank Wiesbrock

Unpfändbarkeit von Computern und Laptops

Computer und Laptops sind unpfändbar, da sie dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen.

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte zu entscheiden, ob Computer und Laptops nach Verwaltungsrecht pfändbar sind oder nicht. In seinem Beschluss vom 08.07.2011 – 8 L 2046/11 (NJW 2011, 3179) ist das Verwaltungsgericht Gießen unter Berufung auf § 811 I Nr. 1 ZPO, der auch im Verwaltungsrecht anzuwenden ist, zu der Entscheidung gelangt, dass Laptops und Computer unpfändbar sind, weil sie zu den Gegenständen gehören, die dem persönlichen Gebrauch des Schuldners dienen oder dessen Haushalt zu dienen bestimmt sind. Dabei bezieht sich das Verwaltungsgericht Gießen ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008 (NJW 2008, 822 ff.), wonach die jüngere Entwicklung in der Informationstechnik dazu führt, dass informationstechnische Systeme allgegenwärtig sind und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist. Fazit: Obwohl diese Entscheidung von einem Verwaltungsgericht erfolgte, dürfte sie auch für die zivilrechtliche Vollstreckung Bedeutung haben. Letztendlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die hier vom Verwaltungsgericht Gießen vertretene Ansicht noch nicht als herrschende Meinung angesehen werden kann. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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