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08. Juni 2009 RA Frank Wiesbrock

Unterschiedliche Fälligkeit von Arztleistungen

In seinem bemerkenswerten Urteil vom 21.01.2009, Aktenzeichen: 5 U 24/08, hat das OLG Oldenburg in deutlicher Form die unterschiedlichen Fälligkeitvoraussetzungen bei Krankenhausleistungen und den ambulanten Leistungen niedergelassener Ärzte herausgearbeitet.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen, wie die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerechnet.Dabei hängt die Fälligkeit der Entgeltforderungen des Krankenhauses nicht von der Ausstellung einer prüffähigen Rechnung ab. Allerdings ist kaum vorstellbar, dass ein Krankenhaus einen Patienten auf Zahlung verklagt, ohne ihm vorher eine Rechnung zugesandt zu haben.Anders sieht es bei den ambulanten Leistungen niedergelassener Ärzte aus, die der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterfallen. Da § 12 Abs. 1 GOÄ vorschreibt, dass eine Vergütung erst fällig wird, wenn eine der GOÄ entsprechende Abrechnung erstellt worden ist, wird die Entgeltforderung des ambulanten Arztes im Bereich der GOÄ erst mit Rechnungsstellung fällig. Dieses Urteil ist ein schönes Beispiel dafür, dass einander sehr ähnliche Lebenssachverhalte rechtlich ganz unterschiedlich zu beurteilen sein können.

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