18. November 2008
Urheberrecht
Wer eine Heiratsannonce eins zu eins übernimmt, kommt in Konflikt mit dem Urheberrecht. Das musste sich eine Partnervermittlerin sagen lassen, die eine Anzeige von der Konkurrenz wortgetreu abgeschrieben hatte. Sie war von der Gegenspielerin abgemahnt worden und musste nun deren Kosten für den Rechtsanwalt bezahlen (Urteil des Landgerichts München I).Aufgekommen war die Frage im Streit zweier Partnervermittlerinnen, die beide dem Liebesglück der oberen 10.000 auf die Sprünge helfen wollen. Die Klägerin staunte nicht schlecht, als sie eines Tages die von ihr verfassten Annoncen für einen angeblichen Millionär und eine Tochter aus bestem Hause im Heiratsmarkt einer Zeitung wiederfand. Inseriert hatte allerdings nicht sie, sondern die Konkurrenz. Zwar war der Millionär in der Annonce etwas kleiner geworden. Doch ansonsten waren die Anzeigen nahezu identisch. Das wollte die Klägerin der Konkurrentin nicht durchgehen lassen und mahnte sie ab. Nun klagte sie die Kosten ihres Rechtsanwalts ein, die die Kontrahentin nicht bezahlen wollte.Vor Gericht stritten die beiden Heiratsvermittlerinnen darum, ob die Beklagte überhaupt abgeschrieben hatte und ob es nicht erlaubt sei, solche Texte abzuschreiben. Das Gericht sprang schließlich der Klägerin bei. Zunächst bestünde nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben habe. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer Annonce darzustellen, könne die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text nicht abgeschrieben habe, so das Gericht. Außerdem hielt das Gericht die konkrete Annonce für schutzfähig.Die Annoncen der Klägerin seien in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten. Schon darin sei eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es sei auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben seien, wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen könne. „Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen“, so das Gericht. So leiste in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferischen Leistung.