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15. Februar 2010 Bayh & Fingerle

Urheberrecht

Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten im Urheberrecht als unzulässig ab

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine seit 01.09.2008 geltende Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschrift beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro. Der Beschwerdeführer hatte im zugrunde liegenden Fall weder geltend machen können, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein, noch hatte er den Rechtsweg vor Anrufung des BVerfG ausgeschöpft. Dieses erklärte seine Beschwerde deshalb mit Beschluss vom 20.01.2010 für unzulässig.Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich. Teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine vom UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhalte. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos. Vor der Gesetzesänderung 2008 konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend habe machen können, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nenne nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung der neuen Bestimmung des UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten habe, erläutern die Richter. Er beziffere auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.Der Beschwerdeführer habe auch den Rechtsweg nicht voll ausgeschöpft, so das BVerfG weiter. Vor einer Anrufung des BVerfG müsse ein Beschwerdeführer grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen sei geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten, fährt das BVerfG fort. Dabei befänden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.(Quelle: Beck-Online)

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