22. Februar 2010
Urheberrecht
Die Stiftung hatte einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Fotos der Parkanlagen und weiterer historischer Gebäude in Potsdam in Anspruch genommen. Außerdem begehrt sie Schadensersatz. Die Fotoagenturen hatten auf einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereitgestellt. Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblicher Verwertung herleiten. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden. Das Landgericht Potsdam hatte allen drei Klagen stattgegeben.Nach Auffassung des OLG gibt es dagegen kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde, stellten die Richter klar. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.Die Besucher der Parkanlagen seien auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfänden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden könnten, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich betrage und die Anlagen nicht schädige.(Quelle: Beck-Online)