15. Juni 2009
Urheberrechtsschutz
Access-Provider müssen Inhabern geistiger Schutzrechte keine Auskunft über IP-Adressen erteilen, wenn die begehrten Daten ausschließlich zum Zweck der Vorratsdatenspeicherung nach Telekommunikationsgesetz gespeichert wurden. Dies folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2009. Danach liegen die Voraussetzungen der gemäß Urheberrechtsgesetz für die Verwendung von Verkehrsdaten erforderlichen richterlichen Gestattung als dem Auskunftsanspruch vorgeschaltete Anordnung in diesem Fall nicht vor. Die Daten dürften Provider zwar für Auskünfte an staatliche Stellen zu hoheitlichen Zwecken verwenden. Eine Auskunft an Private zum Zwecke der Rechtsverfolgung sei jedoch unzulässig.Das OLG Frankfurt a. M. hatte in einem Beschwerdeverfahren über eine Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten als Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch Urheberrecht zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an einem Filmwerk. Der Film mit einer Laufzeit von 150 Minuten wurde über IP-Adressen der Beschwerdeführerin, einem Internetprovider, kurz nach seiner Veröffentlichung im Oktober 2008 am 12.01.2009 in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten. Nachdem die Rechteinhaberin dies festgestellt und erfolglos vom Provider Auskunft über Namen und Adressen der den IP-Adressen zugeordneten Nutzer verlangt hatte, beantragte sie, per einstweiliger Verfügung dem Provider die Verwendung der begehrten Daten zu gestatten. Das Landgericht gab dem Antrag am 04.02.2009 wegen Dringlichkeit ohne Anhörung statt. Der Provider legte dagegen sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M. ein und begehrte, die Entscheidung des LG aufzuheben und den Antrag der Rechteinhaberin zurückzuweisen. Er speichere Verkehrsdaten ausschließlich aufgrund der Speicherungsverpflichtung nach Telekommunikationsgesetz. Außerdem liege keine Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß vor. Das OLG hat den Beschluss des LG aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Die Beschwerde sei zulässig und in der Sache begründet gewesen. Das LG habe in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Auskunft über die nach TKG gespeicherten Daten an Private zum Zwecke der Rechtsverfolgung sei jedoch unzulässig. Der Bundestag habe den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt. Mangels Entscheidungsreife müsse das LG erneut über die Gestattung entscheiden.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das OLG aber eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß bejaht. Eine solche Rechtsverletzung komme nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird. Eine schwere, ein gewerbliches Ausmaß begründende Rechtsverletzung liege vor, wenn eine umfangreiche Datei kurz nach der Veröffentlichung des Werkes in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt werde. Die Einstellung einer Datei in eine Tauschbörse ermögliche deren Verbreitung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Der Anbieter eines aktuellen und umfangreichen urheberrechtlich geschützten Werkes handele auch nicht in gutem Glauben, weil ihm nach der Lebenserfahrung die Widerrechtlichkeit seines Tuns bekannt sei. Außerdem handele er nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.