Kontakt

27. Juli 2016 Bayh & Fingerle

Urlaubszeit – Reisezeit

Amtsgericht München: Bei Inanspruchnahme einer Billig-Airline ist mit Extra-Kosten für Gepäckbeförderung zu rechnen

Bei der Buchung eines Fluges ist ohne entsprechende Zusicherung in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und die Klage eines Flugreisenden auf Rückerstattung seiner für die Gepäckbeförderung zusätzlich geleisteten Zahlungen abgewiesen.

40 US-Dollar extra für Beförderung des Gepäcks

Der Kläger aus Köln kaufte am 10.03.2014 bei einem Unternehmen, das ein Flugbuchungsportal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets von Berlin nach Tel Aviv mit einer Israelischen Fluggesellschaft für 416,42 Euro. Nach den Flug- und Gepäckbestimmungen beinhaltete der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem. Am 18.05.2014 flogen der Kläger und sein Begleiter von Berlin nach Tel Aviv, ohne zusätzliche Kosten für ein mitgeführtes Aufgabegepäck zu bezahlen. Beim Rückflug am 01.06.2014 berechnete die gleiche Fluglinie wie beim Hinflug dem Kläger und seinem Begleiter pro Gepäckstückmitnahme 40 US-Dollar zusätzlich, insgesamt 80 US-Dollar.

Klage gegen zusätzliche Kosten für Gepäckbeförderung

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstücke. Er ist der Meinung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Sie seien für jeden Laien gänzlich unverständlich.

Vereinbarung kostenloser Gepäckbeförderung nicht nachgewiesen

Das AG München wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das beklagte Reiseunternehmen zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass die kostenfreie Gepäckbeförderung Vertragsinhalt geworden sei. Mit der Liberalisierung und der Öffnung des Luftverkehrsmarktes seien sogenannte Billigfluggesellschaften auf den Markt gekommen. Deren Modell bestehe darin, einer Kundschaft, die darauf bedacht ist, ihre Beförderungskosten für Linienflüge gering zu halten, auf Kurz- und Mittelstrecken besonders niedrige Preise anzubieten und dabei das gleiche Sicherheitsniveau wie jede andere Gesellschaft zu gewährleisten, jedoch einen in der Qualität eingeschränkten Service anzubieten.

Billige Beförderung mit Einschränkungen bei zusätzlichen Dienstleistungen

Zur Verfolgung einer Strategie möglichst niedriger Kosten konzentrierten sich die „Low Cost“-Fluggesellschaften daher auf die wesentlichen Dienstleistungen. So würden die traditionell von den etablierten Marktteilnehmern angebotenen Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder die Zurverfügungstellung von Zeitungen zu fakultativen Dienstleistungen. Damit ein Kunde von einem äußerst attraktiven Preis profitieren könne, übernehme die Fluggesellschaft die Beförderung, jedoch auch nur die Beförderung, zitiert das Urteil den Europäischen Gerichtshof.

Kostenfreie Gepäckbeförderung nicht zu erwarten

Auch sei zu beobachten, dass selbst etablierte Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, die Kosten, die mit der Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Ausgabe des Gepäcks verbunden sind, zu senken, indem sie diese Leistung für das Basisangebot abschaffen und sie gegen Zahlung fakultativer Zusatzkosten anbieten. Aufgrund dessen zeigte sich das AG München davon überzeugt, dass der Kläger ohne entsprechende Zusicherung nicht davon ausgehen durfte, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.

(Quelle: BECK Online)

in News, Privatpersonen