24. Juni 2009
Urteil gegen Urheberrechtsverletzungen
Der Sharehoster „rapidshare.com“ darf etwa 5000 Musiktitel nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich machen. Dies hat das Landgericht Hamburg auf Antrag der GEMA mit Urteil vom 12.06.2009 entschieden, wie diese am 23.06.2009 mitteilte. Nach der Entscheidung trage der Sharehosting-Dienst jetzt selbst die Verantwortung dafür, dass die betreffenden Musikwerke zukünftig nicht mehr über seine Plattform veröffentlicht würden, so die GEMA weiter. Außerdem fehle es laut LG bei „rapidshare.com“ und anderen Sharehostern an ausreichenden Vorkehrungen, um Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Das Urteil zeige, so die GEMA, dass der Betrieb von Sharehosting-Diensten in der derzeitigen Ausgestaltung rechtswidrig sei. Die Betreiber seien verpflichtet, wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten zu ergreifen. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, wertet das Urteil als Meilenstein im Kampf der GEMA gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet. Erstmals sei eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Streitwert von 24 Millionen Euro ergangen. Die Gerichte würden erkennen, dass Betreiber von Sharehosting-Diensten das Argument, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch unmöglich, nur vorschieben. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden könne, gebe es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte. Die GEMA setzt nach eigenen Angaben eine spezielle Software zur gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen durch Anbieter von Sharehosting-Diensten ein.“Zum Urteil in Hamburg liegt noch keine Urteilsbegründung vor, deshalb halten wir uns mit Interpretationen zurück, bis wir die Fakten kennen“, sagte dagegen Bobby Chang, COO der RapidShare AG. Für einen Durchbruch hält er das Urteil jedoch nicht. Andere Verfahren in ähnlichen Streitigkeiten mit der GEMA hätten gezeigt, dass die Einschätzungen der Gerichte teilweise stark voneinander abwichen. Auch seien Obergerichte häufig zurückhaltender. Laut Chang kommt RapidShare seinen Verpflichtungen aus früheren Urteilen nach. Langfristig könne kein Maßnahmenpaket verhindern, dass urheberrechtlich geschützte Werke im Internet – nicht nur über RapidShare – öffentlichzugänglich gemacht würden.Laut Wikipedia ist RapidShare ist ein deutscher Internetdienstleister mit Sitz in der Schweiz, der sich auf den einfachen Austausch von, insbesondere größeren, Dateien spezialisiert hat. Er finanziert sich durch kostenpflichtige Zugänge. Nach eigenen Angaben ist RapidShare mit über 160 Millionen hochgeladenen Dateien und 42 Millionen Besuchern täglich der weltweit größte Filehoster. Das Unternehmen mit seinen über 40 Mitarbeitern (Stand: 23. Februar 2009) erzielt einen geschätzten Umsatz von 5 Mio. Euro im Monat.