07. November 2008
Verbraucherschutz
Mehr Schutz für Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen soll der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht bringen, den das Bundeskabinett am 05.11.2008 beschlossen hat. Mit diesem Gesetz sollen Verbraucher besser über den Vertragsinhalt informiert werden. Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen sollen vereinfacht werden. Zudem soll das Gesetz für den europäischen Markt einheitliche Rechte und Pflichten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr schaffen, meldet das Bundesjustizministerium.Information und Vertragserläuterung bei VerbraucherdarlehenKünftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der Phase der Vertragsanbahnung über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit werde es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote besser zu vergleichen. Sobald sich die Wahl für einen bestimmten Kredit abzeichne, müsse der Darlehensgeber dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutern.Lockvogelangebote sollen unterbunden werdenDie Werbung für Darlehensverträge werde stärker reglementiert, so das BMJ. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen werbe, dürfe künftig nicht nur eine einzige Zahl herausstellen, etwa einen besonders niedrigen Zinssatz. Er müsse vielmehr auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben. Dadurch will die Regierung Lockvogelangebote unterbinden.Muster für Verbraucherdarlehensverträge sollen Vergleiche erleichternKünftig sollen für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher gelten. Anhand dieser Muster würden sämtliche Kosten der Kreditabrede erkennbar, so das BMJ. Unterschiedliche Angebote könnten besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster würden europaweit gelten, sodass Kunden auch Angebote von Kreditgebern aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen könnten, so das BMJ.Stärkung der Verbraucherrechte bei Darlehenskündigung Die Kündigungsmöglichkeiten bei Darlehensverträgen werden neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber seien bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart sei. Verbraucher könnten dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei dürfe die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen dürften Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen, so das BMJ. Verlange der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, sei diese auf maximal ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.Neuregelungen gelten auch für andere FinanzierungsgeschäfteVon den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge, erfasst, so das BMJ. Bestehende Ausnahmevorschriften sollen weitgehend aufgehoben werden. Damit sollen Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt werden wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.Zahlungsdienste europaweit einheitlich regelnIm Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sollen für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten. Erstmals gebe es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren wie Überweisung, Zahlungskarte und Lastschrift einheitliche Regelungen, teilte das Bundesjustizministerium mit. Dies erleichtere bargeldlose Zahlungen und erhöhe die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum «single euro payments area – SEPA» werde es den Anbietern von Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln, so genannte SEPA-Produkte.Bis 2012 eintägige Ausführungs- und WertstellungsfristDie neuen Regelungen sollen zudem zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen führen, so das BMJ. Künftig werde nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU unterschieden. Bisher seien grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 01.01.2012 müssten alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin könne eine dreitägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit könnten Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren Gläubigern erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.Mehr Rechtssicherheit beim Widerrufs- und RückgaberechtDie bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht sollen neu geordnet werden. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit bei Verbraucherverträgen und – durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – auch bei Versicherungsverträgen führen. Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwendeten, müssten künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberechte mehr fürchten, betont das BMJ. Zudem sollen bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten.Gesetz soll Ende Oktober 2009 in Kraft tretenDas jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31.10.2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedürfe es nicht, so das BMJ.