Kontakt

01. August 2008 Bayh & Fingerle

Verbraucherschutz / Datenschutz

Scoring soll transparent werden

Die Bundesregierung hat am 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Damit sollen  die von den Auskunfteien und ihren Geschäftspartnern praktizierten Verfahren wie das „Scoring“ zur Kreditvergabe transparent werden. Die Verbraucher sollen die mit Hilfe dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen nachvollziehen können. Der Bundestag muss noch darüber abstimmen.Beim so genannten Scoring wird das Kreditrisiko eines Verbrauchers aufgrund abstrakter Kriterien berechnet. Vor allem der Handel und Banken nehmen vermehrt solche Dienstleistungen von Auskunfteien in Anspruch, um das Kreditrisiko von Kunden bestimmen zu können. der Bedarf an solchen Verfahren entstand vor allem durch neue Formen von Konsumentenkrediten, die sofort und möglichst an der Kasse gewährt werden sollen, und das Anwachsen des  Verkaufs von Waren im Internet.In Zukunft sollen dem Verbraucher auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit welchen Daten er beim Scoring beurteilt worden ist. Das soll es ihm auch ermöglichen, z. B. fehlerhafte Daten zu korrigieren und seine Interessen sachgerecht gegenüber Handel und Banken zu vertreten. Außerdem soll den Verbrauchern nach dem Gesetzentwurf künftig in allgemein verständlicher Form erklärt werden müssen, wie ein konkreter Scorewert zustande gekommen ist. Durch den Gesetzentwurf soll auch die Rechtssicherheit erhöht werden, indem u. a. eine spezielle Rechtsgrundlage für die Durchführung von Scoringverfahren geschaffen wird. Damit werden für Scoringverfahren, und dessen Ergebnis einschließlich Begründung allgemeine Voraussetzungen einheitlich festgelegt. Verlangt wird dabei, dass solche Verfahren insbesondere wissenschaftlich fundiert sind.Auch die Rechtssicherheit bezüglich anderer Datenverarbeitungen soll durch die Schaffung klarer gesetzlicher Verarbeitungserlaubnisse erhöht werden – so beispielsweise für die Übermittlung von Angaben über fällige, nicht beglichene Forderungen an eine Auskunftei. Es werde immer wieder über Probleme berichtet, dass Daten zu schnell oder zu undifferenziert an eine Auskunftei übermittelt würden. Die neue Regelung soll konkrete Vorgaben festlegen, wonach nur Daten übermittelt werden, die einen Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit oder auch -unwilligkeit des Betroffenen geben.Ferner soll festgelegt werden, dass Kreditinstitute Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung bestimmter Bankgeschäfte wie Kredit-, Garantie- und Girogeschäfte mit Überziehungsmöglichkeit grundsätzlich an Auskunfteien übermitteln dürfen. Diese Datenübermittlungen werden mangels spezieller Rechtsgrundlage derzeit auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt. Dies ist problematisch, weil diese Einwilligungserklärung des Betroffenen regelmäßig mit der Bonitätsauskunft des Kreditinstituts bei einer Auskunft verbunden wird, ohne die der Betroffene in der Praxis aber keinen Bankkredit mehr erhält. Mangels zumutbaren Alternativverhaltens des Betroffenen könne es daher zweifelhaft sein, ob die vom Betroffenen erteilte Einwilligung noch als freiwillig angesehen werden könne. Die Festlegung klar umgrenzter Voraussetzungen für Datenübermittlungen durch Kreditinstitute an Auskunfteien schaffe hier mehr Rechtssicherheit.

in News, Allgemein