10. März 2010
Verbraucherschutz – Informationsfreiheit
Hintergrund ist die Klage einer Privatperson, die Einsicht in diese Unterlagen begehrt, um gegen das Institut, dem sie Spekulationsgeschäfte zu ihren Lasten vorwirft, zivilrechtlich vorgehen zu können. Der Kläger beruft sich auf das Informationsfreiheitsgesetz. Die BaFin hatte den Zugang zu den Informationen insgesamt verweigert. Sie trug vor, ansonsten sei zu befürchten, dass die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellten oder einschränkten. Dies würde den Kontrollauftrag der Behörde nachteilig beeinflussen. Zudem berief sich die BaFin darauf, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geschwärzt werden müssten. Dieser Aufwand sei bei dem Aktenumfang von 7.500 Seiten unverhältnismäßig Der VGH Kassel gab dem Kläger Recht. Die Befürchtung einer nachteiligen Kooperationsbereitschaft genüge zum Ausschluss des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs nicht. Außerdem könne sich die Behörde nicht auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen. Denn das Zugangsersuchen bewege sich im für die Behörde üblichen Umfang. Der dem Kläger tatsächlich zu gewährende Umfang hänge von den tatsächlich geheimhaltungsbedürftigen Informationen der Unterlagen ab. Dies sei in einem weiteren Verfahrensschritt vom Gericht zu prüfen.