23. August 2012
Verjährungszeit wegen Anspruch auf Kostenerstattung für rechtsgrundlos erbrachte Schönheitsreparaturen beträgt nur 6 Monate
Etwa zweieinhalb Jahre später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der in ihrem Mietvertrag gegebenen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen waren. Daraufhin verlangten die Mieter vom Vermieter den für die Schönheitsreparaturen aufgewendeten Betrag zurück. Der Vermieter wandte eingetretene Verjährung ein.Das Amtsgericht Freiburg hat die Klage der Mieter mit der Begründung abgewiesen, dass der Erstattungsanspruch der Mieter bereits 6 Monate nach der Rückgabe der Wohnung verjährt sei. Das Landgericht Freiburg bestätigte in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts Freiburg. Der Mieter versuchte beim Bundesgerichts im Wege der Revision zu erreichen, dass er sein Geld doch noch bekommt. Er begründete dies damit, dass die Verjährung für diesen Erstattungsanspruch nicht nur 6 Monate, sondern 3 Jahre betrage. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2011 (AZ: VIII ZR 195/10) jedoch die Klage des Mieters wegen eingetretener Verjährung ebenfalls abgewiesen: Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in der kurzen Verjährungszeit von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 548 Abs. 2 BGB). Zwar wurde bislang von einigen Gerichten vertreten, dass unter diese Vorschrift Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die dieser in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel ausgeführt hat, nicht fielen, sondern diesbezüglich die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich sei. Der BGH hat jetzt jedoch entschieden, dass auch die geltend gemachten Erstattungsansprüche innerhalb der nur kurzen Frist von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, weil vom Mieter durchgeführte Schönheitsreparaturen der Verbesserung der Mietsache dienten und deshalb Aufwendungen auf die Mietsache seien. Der Mieter hatte seinen Anspruch zu spät geltend gemacht und blieb auf seinen Kosten für die Schönheitsreparaturen sitzen. Fazit und Tipp: Bevor ein Mieter Schönheitsreparaturen durchführt, sollte er unbedingt in seinem Mietvertrag nachsehen, ob die ihn dazu verpflichtende Schönheitsreparaturenklausel überhaupt wirksam ist. Auch der Vermieter sollte vor einer Aufforderung an den Mieter, Schönheitsreparaturen durchzuführen, prüfen, ob die von ihm verwendete Klausel wirksam ist. Sollte sich nach Durchführung der Schönheitsreparaturen herausstellen, dass die entsprechende Klausel nicht wirksam war, kann der Mieter seine – rechtsgrundlos erbrachten – Aufwendungen nur innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von nur 6 Monaten gegenüber dem Vermieter geltend machen. Nach Ablauf dieser Zeit kann sich der Vermieter auf die Einrede der Verjährung berufen, sofern der Mieter nicht vorher verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Hier kann es sich daher – wie so oft – für Vermieter und Mieter gleichermaßen auszahlen, anwaltlichen Rat einzuholen.