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28. Oktober 2014 Bayh & Fingerle

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Telefonieren mit Handy erlaubt bei automatisch abgeschaltetem Motor ("Start-Stopp-Funktion")

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer sein Mobiltelefon im Auto benutzen darf, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

Der heute 22 Jahre alte Betroffene hielt mit seinem Pkw der Marke Daimler an einer Ampel. Während dieser Zeit war – was nicht zu widerlegen ist – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Betroffenen freigesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gilt das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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