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20. Februar 2014 Bayh & Fingerle

Verkehrsrecht

OLG Celle: Helmpflicht für Fahrradfahrer bei risikobehafteter Fahrweise
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat einem verletzten Fahrradfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hatte, zugesprochen.Der Radfahrer kollidierte auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich bei dem Sturz u.a. erhebliche Kopfverletzungen zu.
Das Langericht  (LG) Verden hatte dem Kläger in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen, indem es den grundsätzlich begründeten zunächst als begründeten Anspruch um 20 % gekürzt hatte. Dies sei die zu berücksichtigende Höhe des Mitverschuldens des Klägers, da er keinen Fahrradhelm getragen habe. Auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Nach Ansicht des LG Verden stehe einem solchen Abzug auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Dies sei auch vergleichbar mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls i.d.R. Helme trügen.Das OLG Celle als Berufungsinstanz hingegen hat eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer abgelehnt.Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht eine solche Verpflichtung weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Lage eines Radfahrers sei auch nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Ein Fahrrad hingegen werde auch im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt. Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gingen, was jeden normalen „Alltagsfahrer“ betreffe und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. In diesem Fall habe jedoch gerade keine risikobehaftete Fahrweise festgestellt werden können. Der Kläger sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs gewesen. Zu der Kollision sei es aber allein gekommen, weil die Beklagte nach links in ein Grundstück habe einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führten. Jedenfalls sei aber das Ausmaß des Schutzes nur schwer zu qualifizieren. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine Helmtragepflicht.Der Pressesprecher am Oberlandesgericht erläuterte: „Nur weil jemand in seiner Freizeit das Radfahren als Sport betreibt, kann das also noch nicht zu seinen Lasten gehen. Eine bei der Schadensberechnung zu berücksichtigende Obliegenheit zum Helmtragen kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein sportlich ambitionierter Fahrer sich auch im normalen Straßenverkehr bewusst erhöhten, über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs hinausgehenden Gefahren aussetzt. Allerdings ist die Frage einer Helmpflicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht einheitlich beantwortet. Daher hat das OLG Celle die Revision ausdrücklich zugelassen. Den Parteien bleibt somit die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anzurufen.“(Quelle: JURIS)

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