29. Juli 2010
Verkehrsrecht
Im vom Gericht mitgeteilten Fall hatte der betroffene Kraftfahrer nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11.05.2010 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 21.06.2010 die Fahrerlaubnis. Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das VG. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei, weil der Antragsteller sich durch Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde – hier die Stadt Ludwigshafen – finde nicht statt, so das VG. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register stehe im Übrigen dann mit der Gesetzeslage in Einklang, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit, wie hier geschehen, eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei.