16. März 2011
Verkehrsrecht
In dem vom Gericht am 14.03.2011 mitgeteilten Fall hatte der Landkreis Vulkaneifel gegenüber dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem mit dessen Fahrzeug an einem Tag im August 2010 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h festgestellt worden war.Der Antragsteller hat im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, seine Täterschaft jedoch im Einspruchsverfahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid bestritten und angegeben, dass das Fahrzeug seinerzeit von seinem Sohn geführt worden sei. Da zwischenzeitlichen die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin der Antragsgegner die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage erlassen hat.Die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Die Bußgeldbehörde müsse zwar zügig – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlasse sie dies, sei die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig. Ursächlich für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter seien hier jedoch die falschen Angaben des Antragstellers gewesen und nicht mangelhafte Aufklärungsbemühungen des Antraggegners.Nachdem der Antragsteller den Verkehrsverstoß eingeräumt habe, sei der Antragsgegner zu weiteren Ermittlungen nicht mehr verpflichtet gewesen, sondern habe davon ausgehen dürfen, dass der Verkehrsverstoß aufgeklärt sei, heißt es in der Entscheidung weiter. Da der Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden solle, stelle sich die streitgegenständliche Anordnung als geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel dar.