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26. Juni 2008 Bayh & Fingerle

Verkehrsunfall-Schadenregulierung

Stundenverrechnungssätze

Das AG Wuppertal hatte die Frage zu beantworten, ob ein Geschä­digter bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die dort kalkulierten Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt ver­langen kann. Der Versicherer hatte auf die kostengünstigere Repa­raturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt verwiesen.  Es ging also erneut um die Interpretation des so genannten „Porsche-Urteils“ des BGH. Dort hatte der BGH zwar das Recht des Geschädigten festgestellt, bei fiktiver Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt ersetzt zu verlangen. An einer Stelle in den Entscheidungsgründen erwähnt der BGH aber auch, dass der Geschädigte sich auf die Inanspruchnahme einer kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, wenn diese ihm ohne weiteres mühelos zugänglich wäre.

Das Amtsgericht Wuppertal geht davon aus, dass der BGH hier nur eine andere markengebundene Vertragswerkstatt gemeint haben könne. Es hält sich nicht lange mit der Frage der Gleichwertigkeit auf, sondern argumentiert mit der Dispositionsfreiheit des Geschä­digten. Dieser sei Herr des Restitutionsgeschehens und in der Wahl seiner Mittel zur Wiederherstellung frei. Nach Auffassung des Amts­gerichts sei der Geschädigte nicht verpflichtet, die ihm benannte freie Reparaturwerkstatt auf ihre Geeignetheit hin zu überprüfen. Diese Prüfung entfällt, wenn er sein Fahrzeug in einer markenge­bundenen Vertragswerkstatt reparieren lässt. Hier kann er ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Reparatur fachgerecht durchge­führt wird. Das Amtsgericht hat gleichzeitig die Verbringungskosten zum Lackieren des Fahrzeugs für erstattungsfähig angesehen. AG Wuppertal, Urteil vom 11.01.2008

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