02. Juni 2008
Versicherungsrecht
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Unfallversicherung eintrittspflichtig ist, wenn ein Fußballspieler auf einem Bolzplatz umgeknickt ist.Im Juni 2002 hatte der Kläger mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei der Kläger nach seiner Darstellung sodann aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein „Unfall“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei. Dieser Sichtweise ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt.Das OLG Hamm hat die Unfallversicherung verurteilt, dem Kläger, der beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz umgeknickt war, einen Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. 8.500 € zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen „Unfall“, also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt hat. Ein solches Unfallereignis liege schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. „Bolzplatz“ stattgefunden hat. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gab, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z. B. Alkohol), wäre die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig.Ebenso könnte sich die Versicherung nicht erfolgreich auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach „Vorschäden“ eine bei ihm gegebene Adipositas (Fettleibigkeit) nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handele.(Quelle: JURIS)