27. Februar 2009
Verwaltungsrecht
Die Gemeinde Mengkofen (Landkreis Dingolfing-Landau) verpflichtete in ihrer Entwässerungssatzung die Grundstückseigentümer, das gesamte auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Schmutzwasserkanäle einzuleiten und die Oberflächenentwässerung an die Regenwasserkanäle anzuschließen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs auch hinsichtlich des Niederschlagswassers war Gegenstand einer Popularklage, über die der Bayerische VerfGH zu entscheiden hatte. Der BayVGH hat entschieden, dass die angegriffene Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, soweit sich der Anschluss- und Benutzungszwang auf Wasser erstreckt, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Sammelkanalisation genieße nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner Beseitigung, sondern bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wobei in erster Linie auf den Schutz der Volksgesundheit abzustellen ist. Die von der Gemeinde vorgetragenen Gründe, die für eine solche besondere wasserrechtliche Rechtfertigung sprechen können, reichten nicht aus. Sie könnten in einem Popularklageverfahren auch nicht durch eine Beweiserhebung ergänzt werden. Quelle: Landesanwaltschaft Bayern |