17. Februar 2011
Verwendung eines nicht geeichten Wasserzählers
Der Fall:
Die Kläger hatten als Mieter beim Beklagten eine Betriebskostenabrechnung erhalten und gingen davon aus, dass die darin nach Verbrauch abgerechneten Wasser/Abwasser nicht Berücksichtigung finden dürfen. Sie begründeten dies damit, dass der zur Wohnung gehörende Wasserzähler nicht geeicht war, so dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Eichgesetz unverwertbar seine. Unter Nichtberücksichtigung dieser abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser ergäbe sich für die Kläger ein GuthabenDie Beklagten hingegen trugen vor, dass der Wasserzähler trotz dessen, dass er nicht geeicht war, ordnungsgemäß funktioniert, so dass der Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung korrekt sei.Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Auszahlung des nach ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht.Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die anschließend damit beschäftigte Berufungsinstanz wies die Klage in dieser Position ab. Auch die Revision des Klägers beim BGH blieb ohne Erfolg.Der Bundesgerichtshof entschied, dass es bei der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nur darauf ankommt, dass der tatsächlich verbrauchte Wert zutreffend angegeben ist. Resultieren die Verbrauchswerte aus der Ablesung eines geeichten Messgeräts spricht eine Vermutung grundsätzlich dafür, dass diese Werte auch dem Verbrauch entsprechen. Die Ablesewerte von einem nicht geeichten Messgerät können, so der BGH, eine derartige Vermutung nicht begründen. In einer derartigen Situation hat der Vermieter jedoch die Möglichkeit, den Nachweis darüber zu führen, dass die angegebenen Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Gelingt dem Vermieter ein solcher Nachweis, dann können auch die von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werte in der Betriebskostenabrechnung verwendet werden.In der vorliegenden Entscheidung hatte der Vermieter den Nachweis der Richtigkeit der abgelesenen Werte durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt.