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28. Juni 2010 RA Benjamin Veyhl

Vollstreckung von ausländischen Geldbußen

Nahezu jeder Verkehrsteilnehmer kennt die Situation: Man fährt mit dem Auto ins europäische Ausland und wird dort geblitzt, erhält einen Strafzettel oder eine Geldbuße wegen einer fehlenden Autobahnvignette

Während die Fälle, in denen man vor Ort direkt durch die örtliche Polizei angehalten wurde, bereits auch in der Vergangenheit zu Bußgeldzahlungen geführt hatten, stellte sich jedoch die Frage, ob innerhalb Europas, insbesondere innerhalb der EU, Bußgelder auch über die Grenzen des jeweiligen Staates hinaus geltend gemacht und gegebenenfalls vollstreckt werden können.

Nach dem Stand des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens rückt nun die Vollstreckung von ausländischen Geldbußen näher:

Bereits seit 2005 existiert ein Rahmenbeschluss des EU-Rats, mit welchem festgelegt wurde, dass die jeweiligen Geldstrafen und Geldbußen eines EU-Mitgliedstaats gegenseitige Anerkennung finden (ABl. L 76 vom 22.03.2005, Seite 16).

Nachdem der Gesetzgeber unter der großen Koalition es nicht mehr geschafft hat, ein nationales Gesetzgebungsverfahren hierzu einzuleiten, hat er nun damit begonnen. Mit der BR-Drucksache 34/10 vom 22.02.2010 ist ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden.

Das Gesetz soll in Deutschland zum 01.10.2010 in Kraft treten, erfasst werden sollen alle nach dem 30.09.2010 rechtskräftig gewordenen, mit einer Geldbuße oder Geldstrafe geahndete Delikte.

Ermöglicht werden soll die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen, die mehr als 70,00 € betragen.

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