19. August 2008
Vorratsdatenspeicherung
Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Antrag auf einstweilige Aussetzung des Gesetzes zur Vorratsspeicherung anhängig. Gestellt wurde der Antrag durch den Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik im Namen von über 34.000 Bürgern, die gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde erhoben haben. Die Antragsteller richten sich gegen die Speicherung ihrer Verbindungs-, Standort- und Internetzugangsdaten. Dies teilte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung am 18.08.2008 mit.Nach Angaben des Arbeitskreises hat ein ähnlicher Antrag im März 2008 lediglich dazu geführt, dass das BVerfG die Herausgabe auf Vorrat gespeicherter Verbindungsdaten auf schwere Straftaten beschränkt hat. Dennoch rechneten sich die Beschwerdeführer dieses Mal gute Chancen auf eine Aussetzung der Datenspeicherung selbst aus. Der Antrag berufe sich auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Forsa-Umfrage, derzufolge die Vorratsdatenspeicherung jeden zweiten Bürger davon abhalte, in sensiblen Angelegenheiten telefonische Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch habe der Missbrauch von Verbindungsdaten durch die Deutsche Telekom AG gezeigt, dass die schädlichen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung durch bloße Nutzungsbeschränkungen nicht in den Griff zu bekommen seien, so der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Da die Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 11.03.2008 nach sechs Monaten auslaufe, sei bis 11.09.2008 mit einer Entscheidung über den neuen Antrag zu rechnen. Als „besonders dringlich“ bezeichnete der Arbeitskreis die Aussetzung der ab 2009 für das Internet vorgesehenen Vorratsspeicherung. Die Vielzahl der Anbieter von Internetdiensten schaffe besondere Risiken für die Sicherheit der Daten. Zumindest müsse die präventive Datennutzung durch Polizei und Geheimdienste, die Bayern im Juli 2008 erstmals eingeführt habe, gestoppt werden. Auch sei widersprüchlich, dass Internetnutzer nach der Einstweiligen Anordnung vom März 2008 schon beim Verdacht von Bagatellvergehen wie Tauschbörsennutzung oder eBay-Betrug mithilfe von Vorratsdaten identifiziert werden dürften, eine Herausgabe der Vorratsdaten etwa im Telefonbereich aber nur zur Verfolgung schwerer Straftaten zugelassen sei.