22. Oktober 2008
Vorratsdatenspeicherung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verpflichtung eines Telekommunikationsbetreibers zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt.
Aufgrund der EG-Richtlinie 2006/24/EG sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu erlassen, nach denen die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten bei Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt. Diese Verpflichtung ist in Deutschland im Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt worden. Die hierfür notwendige Technik muss das Telekommunikationsunternehmen auf eigene Kosten anschaffen und betreiben. Ab dem 01.01.2009 ist die mangelnde oder unzureichende Umsetzung dieser Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt.
Die Antragstellerin, eine deutsche Tochter eines britischen Telekommunikationsnetzbetreibers, hatte mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, die Verpflichtung, die Überwachungstechnik auf eigene Kosten anzuschaffen und zu betreiben, verletze sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit und sei daher verfassungswidrig. Sie müsse einmalige Kosten in Höhe von mindestens 720.000 € aufwenden, um die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Überdies entstünden hierdurch laufende Betriebskosten in Höhe von 420.000 € jährlich. Dies sei insbesondere deshalb unangemessen, weil angesichts ihres Kundenkreises (in erster Linie große Unternehmen, Konzerne sowie Behörden des Bundes und der Länder) kaum Anfragen von Strafverfolgungsbehörden zu erwarten seien.
Das VG Berlin hat der Bundesnetzagentur vorläufig untersagt, gegenüber der Antragsgegnerin Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratdatenspeicherung einzuleiten.
Das Gericht hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht nach § 110 TKG bereits in einem anderen Fall dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Diese Erwägungen seien im Rahmen einer Folgenabwägung auch vorliegend zu berücksichtigen. Danach sei maßgeblich, dass die Antragstellerin keinen Ersatz für ihre Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb der Überwachungstechnik erlangen kann, falls das BVerfG die Kostenregelung später für nichtig erklärt. Denn es gebe keine staatliche Haftung für legislatives Unrecht. Dieser mögliche Schaden für die Antragstellerin sowie die bei einer Aussetzung der Verpflichtung zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung entstehende Überwachungslücke könne allerdings vermieden werden; denn die Bundesrepublik Deutschland könne sich verpflichten, die Aufwendungen der Antragstellerin für den Fall zu ersetzen, dass das BVerfG die Kostenregelung für nichtig erklärt. Ob die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungsgemäß sind, spielt nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts für die getroffene Entscheidung keine Rolle.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg möglich.