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14. November 2011 RA Benjamin Veyhl

Vorsicht bei der Zeugniserteilung: Entwertung eines „sehr guten“ Zeugnisses durch fehlende Dankes- und Wunschformel

Auf den ersten Blick ein gutes bzw. sehr gutes Arbeitszeugnis, bei genauerer Prüfung fallen dem Leser, nicht nur dem Arbeitsrechtler sondern auch dem personalverantwortlichen Mitarbeiter des (neuen) Arbeitgebers doch einige Formulierungen auf, welche „Geheimbotschaften‟ enthalten können.

Eine solche Geheimbotschaft kann auch darin liegen, dass – wie nun kürzlich das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung am 03.11.2010 (Az: 12 Sa 974/10) entschieden hat – die abschließende Wunsch-, Bedauerns- und Dankesformel fehlt.
Normalerweise endet ein Arbeitszeugnis mit der Formulierung, dass für die geleistete Arbeit gedankt wird, das Ausscheiden bedauert wird und für den weiteren persönlichen bzw. beruflichen Lebensweg alles Gute gewünscht wird.
Noch im Jahre 2001 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine abschließende Bedauerns- und Dankesformel ausdrücklich abgelehnt (BAG NZA 01, 843). Das Urteil des LAG Düsseldorf ist daher bemerkenswert, da es von der Rechtsprechung des BAG zu Gunsten des Arbeitnehmers abweicht. Dieses Urteil ist zu begrüßen, da in der Tat eine fehlende oder schlecht formulierende Dankes- und Bedauernsredewendung am Abschluss des Zeugnis dieses erheblich entwerten kann. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall daher regelmäßig, den Arbeitgeber aufzufordern, das Zeugnis entsprechend zu korrigieren. Zwar sollte wenn möglich ein Zeugnisrechtsstreit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermieden werden, stellt sich der Arbeitgeber jedoch stur, so ist der Gang zum Rechtsanwalt wohl unvermeidbar, bedenkt man die gegebenenfalls erheblichen Auswirkungen eines unvollständigen oder schlechten Arbeitszeugnisses für das weitere Berufsleben.

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