Kontakt

13. November 2007 Bayh & Fingerle

Wettbewerbsrecht

Werkstatt darf nicht mit teilweiser Rückerstattung der Selbstbeteiligung werben

Die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit der Rückerstattung des Selbstbehalts (auch wenn nur teilweise) bei der Teilkaskoversicherung ist wettbewerbswidrig. Das entschied der Bundesgerichtshof am 08.11.2007 mit Urteilen in drei vergleichbaren Fällen.Die Beklagte betreibt eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeigeversprach sie eine Zahlung in Höhe von 150 Euro für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 Euro übersteigen. Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlasssung. Der Bundesgerichthof gab wie die Vorinstanzen der Klage statt, da die Werbemaßnahme gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Kunden hätten nach dem Versicherungsvertrag nämlich den Vorteil an ihren Fahrzeugversicherer weiterzugeben.
Die Werbeaktion sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Die Werbung ziele daher darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile sei deshalb nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe. Das sei aber bei dem angebotenen Betrag nicht der Fall.

in News, Allgemein