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31. Mai 2014 RA Benjamin Veyhl

Wichtig: Änderung der Punkteregelung seit 01.05.2014

Änderung der Punkteregelung des Verkehrszentralregisters zum 01.05.2014!

WICHTIG: Änderung der Punkteregelung des Verkehrszentralregisters zum 01.05.2014!

Lange wurde über die Änderung der Punkteregelung des Flensburger Verkehrszentralregisters beraten, debattiert und gestritten. Herausgekommen ist aus meiner Sicht als Verkehrsrechtler lediglich ein „Reförmchen“, welches zudem wenig logisch und sinnvoll erscheint. Allerdings werden wir uns mit den neuen gesetzlichen Regelungen beschäftigen müssen.

Ab dem 01.05.2014 droht der Entzug der Fahrerlaubnis bereits bei 8 Punkten (bisher: 18 Punkte). Allerdings werden die einzelnen Verstöße nun im Regelfall geringer „bepunktet“. Umgekehrt unterliegen die Punkte nun zumeist einer längeren Tilgungsfrist, gleichzeitig fällt im Gegenzug die „Hemmung“ der Löschung alter Punkte bei Neueinträgen weg.

Für alle, die derzeit Punkte in Flensburg haben bedeutet dies:

Wenn ein noch laufendes oder demnächst eingeleitetes Bußgeldverfahren zu einer Eintragung von neuen Punkten vor dem 01.05.2014 führt, wird die Löschung der alten Punkte für 2 Jahre gehemmt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird daher nach Prüfung des Registerauszugs zu empfehlen sein, laufende Bußgeldverfahren – sinnvollerweise mit Anwalt – in ihrer Bearbeitung so weit zu verzögern, dass sie erst nach dem 01.05.2014 eingetragen werden! In diesem Fall wird die Löschung der alten Punkte nicht gehemmt.

Sollten Sie derzeit keine Punkte in Flensburg haben, wird es voraussichtlich aufgrund der kürzeren Tilgungsfristen Sinn machen, den Eintrag noch vor dem 01.05.2014 zu veranlassen. Natürlich nur, wenn eine Verteidigung gegen den Eintrag rechtlich nicht geboten scheint.

Die gesetzliche Lage wird durch die Reform m. E. wenig übersichtlicher und für den Normalbürger auch nicht unbedingt verständlicher. Es empfiehlt sich daher insbesondere in den nächsten Monaten, bei Bußgeldverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Herzlich Ihr

Benjamin Veyhl
Rechtsanwalt

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