06. April 2011
Wohnflächenangaben im Mietvertrag sind nicht stets verbindlich
Der Mietvertrag enthielt allerdings im Anschluss an die Wohnflächenangabe noch folgenden Satz
Die Wohnfläche beträgt „ca. 54,78 m2. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume.‟
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2010 (AZ: VIII ZR 306/09) die Klage des Mieters abgewiesen. Aus der Formulierung der Textpassage – so der Bundesgerichtshof – gehe hervor, dass von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche nicht ausgegangen werde könne, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene.
Fazit: Wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt, kommt es auch bei einer Wohnflächenangabe genau darauf an, wie eine Textpassage in einem Vertrag formuliert ist. Dies gilt nicht nur bei Verträgen aus dem Bereich des Mietrechts, sondern bei jeder Art von Vertrag. Hier kann es sich daher auszahlen, vor der Unterschrift unter einen Vertrag anwaltlichen Rat einzuholen.